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Wer ein Haus auf der Basis eines Erbbaurechts erwirbt, spart die Kosten für das Grundstück. Er zahlt dafür an den Grundstückseigentümer einen fortlaufenden Erbbauzins. Wüstenrot rät Käufern, die einen Altbau erwerben und damit in einen bestehenden Erbbaurechtsvertrag eintreten, den Vertrag vor dem Kauf einzusehen.



Der Vertrag sehe beispielsweise häufig vor, dass das Erbbaurecht nur verkauft und belastet werden kann, wenn der Grundstückseigentümer zustimmt. Allerdings kann der Eigentümer die Zustimmung auch dann nur unter bestimmten Bedingungen verweigern, zum Beispiel wenn die Höhe der Belastung die üblichen Grenzen übersteigt.

In einem vom Bundesgerichtshof (III ZR 306/04) entschiedenen Fall war der Grundstückseigentümer zwar mit dem Verkauf einverstanden, nicht jedoch mit der Höhe der benötigten Grundschulden. Dadurch gelang es dem Käufer nicht, den Kaufpreis zu finanzieren, so dass die Abwicklung des Kaufs scheiterte. Das Gericht verurteilte den Notar, der den Kauf beurkundet hatte, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Notar hätte nämlich dem Käufer raten müssen, vor dem Kauf abzuklären, ob der Grundstückseigentümer mit der vorgesehenen Belastung des Erbbaurechts

Baubeschreibung notariell beurkunden
Beim Hauskauf an bestehende Mängelansprüche denken
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