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Der Verkauf eines Altbaus erfolgt üblicherweise ohne Haftung für unbekannte Mängel. Daher rät Wüstenrot dem Käufer eines solchen Hauses, darauf zu bestehen, dass ihm der Verkäufer im Kaufvertrag auch dessen Mängelansprüche abtritt.

Solche Ansprüche könnten eventuell gegenüber den Unternehmen bestehen, die am Bau des Hauses beteiligt waren, oder gegen einen etwaigen Vorbesitzer.

Später kann nämlich nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (V ZR 225/03) der Käufer bei auftretenden Mängeln in der Regel nicht mehr die Abtretung dieser Ansprüche verlangen. Daher muss er in einem solchen Fall die Mängel auf eigene Kosten beseitigen, und zwar auch dann, wenn sich der Verkäufer an den Vorbesitzer oder an Bauunternehmen hätte halten können. Bedeutsam ist dies nach Mitteilung von Wüstenrot vor allem bei Häusern, die noch keine fünf Jahre alt und bei denen deswegen die Mängelansprüche für einen Neubau noch nicht verjährt sind. Aber auch bei älteren Häusern komme eine Haftung des Vorbesitzers in Betracht, wenn dieser den Mangel gekannt und beim seinerzeitigen Verkauf verschwiegen hat.

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